Art. 139 OR

Verjährung des Regressanspruchs

Haften mehrere Schuldner solidarisch, so verjährt der Regressanspruch jenes Schuldners, der den Gläubiger befriedigt hat, mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem er den Gläubiger befriedigt hat und den Mitschuldner kennt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Bauhandwerkerpfandrecht
    · 12.07.1963 · 27 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 61_II_148
    05.07.1935 · 14 Zitierungen
  3. 3
    Einreichung der Aberkennungsklage bei einem unzuständigen Richter; Nachfrist
    · 02.03.1983 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 72_II_326
    01.01.1946 · 13 Zitierungen
  5. 5
    Klage auf Ungültigerklärung einer Verfügung von Todes wegen (Art. 519 ZGB); "Verjährung" (Art. 521 ZGB)
    · 25.05.1972 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Vaterschaftsklage
    · 16.11.1967 · 10 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Werkvertrag; sachliche Zuständigkeit
    · 29.05.2012 · 1 Zitierungen
  • 24.11.2011 · 1 Zitierungen
  • Bürgschaftsgarantie
    · 15.11.2010 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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