Art. 139 OR
Verjährung des Regressanspruchs
Haften mehrere Schuldner solidarisch, so verjährt der Regressanspruch jenes Schuldners, der den Gläubiger befriedigt hat, mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem er den Gläubiger befriedigt hat und den Mitschuldner kennt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Bauhandwerkerpfandrecht27 Zitierungen
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2BGE 61_II_14814 Zitierungen05.07.1935 · 14 Zitierungen
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3Einreichung der Aberkennungsklage bei einem unzuständigen Richter; Nachfrist13 Zitierungen
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4BGE 72_II_32613 Zitierungen01.01.1946 · 13 Zitierungen
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5Klage auf Ungültigerklärung einer Verfügung von Todes wegen (Art. 519 ZGB); "Verjährung" (Art. 521 ZGB)10 Zitierungen
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6Vaterschaftsklage10 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Werkvertrag; sachliche Zuständigkeit1 Zitierungen
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1 Zitierungen24.11.2011 · 1 Zitierungen
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Bürgschaftsgarantie1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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