Sachverhalt

Fräulein S.R. brachte am 8. Februar 1965 in Genf ein uneheliches Mädchen zur Welt, dem sie den Vornamen St. gab. Der Vormund X. erhob eine Vaterschaftsklage gegen den mutmaßlichen Vater L. B., indem er am 19. Januar 1966 einen Schlichtungsantrag einreichte, also vor Ablauf der in Art. 308 ZGB vorgesehenen Frist von einem Jahr. Der Vormund leitete jedoch nicht innerhalb der in Art. 67 Abs. 2 des Genfer Zivilprozessgesetzes (LPC gen.) vorgesehenen Frist von einem Monat nach Scheitern des Schlichtungsversuchs die Klage beim Erstinstanzgericht ein. Am 18. April 1966 reichte der Vormund eine neue Klageschrift ein, aber die in Art. 308 ZGB vorgesehene Verwirkungsfrist von einem Jahr war dann abgelaufen. Das Bundesgericht wies schließlich die Beschwerde ab und bestätigte den Entscheid des Genfer Appellationsgerichts, wonach die Vaterschaftsklage wegen Verwirkung unzulässig ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtete den angefochtenen Entscheid als Endentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG, da er den Prozess endgültig ohne Sachprüfung beendete.

In Bezug auf die Anwendung von Art. 139 OR entschied das Bundesgericht, dass diese Bestimmung nicht nur auf Verjährungsfristen, sondern auch auf Verwirkungs- oder Verwirkungsfristen des Bundesrechts wie die in Art. 308 ZGB vorgesehene Frist von einem Jahr für die Erhebung einer Vaterschaftsklage anwendbar ist. Das Bundesgericht war jedoch der Ansicht, dass der Vormund nicht von der zusätzlichen Frist des Art.…