Art. 254 ZPO
Beweismittel
1 Beweis ist durch Urkunden zu erbringen.
2 Andere Beweismittel sind nur zulässig, wenn:
- a. sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern;
- b. es der Verfahrenszweck erfordert; oder c. das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Rechtsschutz in klaren Fällen; klare Rechtslage, Zeugenbeweis36 Zitierungen
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2Sonderprüfung; vorgängige Ausübung des Auskunfts- oder Einsichtsrechts; Beweismass31 Zitierungen
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3Verfahren der Einsprache gegen den Arrestbefehl; Beweis11 Zitierungen
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4Provisorische Rechtsöffnung; Beweismittel des Betreibenden9 Zitierungen
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5Örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung3 Zitierungen
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6Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; Allgemeine Geschäftsbedingungen; Ungewöhnlichkeitsregel - Inhaltskontrolle3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Provisorische Rechtsöffnung10 Zitierungen
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Mietausweisung; Rechtsschutz in klaren Fällen9 Zitierungen
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Bauhandwerkerpfandrecht8 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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