Sachverhalt

Parteien und Instanzen: Die [A. AG] (Beschwerdeführerin, Subunternehmerin) vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Thurnherr, gegen [B.] (Beschwerdegegnerin, Grundeigentümerin) vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Weinhappl. Vorinstanzen: Einzelgericht des Bezirksgerichts Dietikon sowie Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer (Urteil vom 11. März 2021, LF200067-O/U).

Gegenstand: Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, Art. 961 ZGB).

Sachverhalt Die Beschwerdeführerin ersuchte am 29. September 2020 beim Bezirksgericht Dietikon um vorsorgliche bzw. superprovisorische vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts im Betrag von Fr. 115'273.40 nebst Zins zu 5 % auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerin in [V.] (ZH). Sie stützte sich als Subunternehmerin auf einen Werkvertrag vom 25. September 2019 mit der [D. AG] sowie auf diverse Nachträge. Die für die Fristberechnung nach Art. 839 Abs. 2 ZGB relevanten letzten Arbeiten seien am 7. Juli 2020 (Demontage Spriessgerüst und Ausschalung Balkon) bzw. am 21. September 2020 (Räumung Baustelleninstallation) erbracht worden. In der Hauptverhandlung vom 6. November 2020 beantragte sie eine Frist von drei Monaten zur klageweisen Prosequierung.

Vorinstanzen: Das Bezirksgericht wies das Gesuch ab und ordnete die Löschung des superprovisorischen Eintrags an (Urteil vom 10. Dezember 2020). Das Obergericht bestätigte dies mit Urteil vom 11. März 2021.

Verfahren vor Bundesgericht: Mit Beschwerde vom 14. April 2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die vorläufige Eintragung, eventualiter Rückweisung. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung erteilte der Beschwerde am 6. Mai 2021 die aufschiebende Wirkung. Es wurde kein Schriftenwechsel angeordnet.

Kernfrage: Ob die Beschwerdeführerin die vertraglich vereinbarten Arbeiten sowie Bestand und Höhe ihrer Werklohnforderung hinreichend substanziiert und glaubhaft gemacht hat.

Erwägungen

Zulässigkeit: Der Entscheid betrifft eine vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) mit einem Streitwert über Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Es handelt sich um einen Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 75 BGG). Die Beschwerde ist somit zulässig.

Beschwerdeart und Rügeprinzip: Entscheide über die vorläufige Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten gelten als vorsorgliche Massnahmen (Art. 98 BGG). Die Beschwerdeführerin kann daher nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen, wobei das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG) gilt. Willkür (Art. 9 BV) liegt nur vor, wenn nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist.

Substanziierungslast und Glaubhaftmachung: Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin den Inhalt des Werkvertrages (der nur pauschal 'Baumeisterarbeiten' nennt), die vereinbarten Arbeiten und die behaupteten Nachträge nicht hinreichend konkret dargelegt hat. Eine Vorfrage für den einheitlichen Fristenlauf nach Art. 839 Abs. 2 ZGB sei daher nicht beurteilbar. Das herabgesetzte Beweismass der Glaubhaftmachung (Art. 961 Abs. 3 ZGB) ändert nach dem Bundesgericht nichts an der Behauptungs- und Substanziierungslast der Parteien. Die Glaubhaftmachung befreit nicht vom Erfordernis eines hinreichend detaillierten Tatsachenvortrags, da das Gericht sich zunächst Gewissheit verschaffen muss, zu welchen Tatsachen Beweis abzunehmen ist. Die fehlende Behauptung ist im Summarverfahren in der ersten Eingabe nachzuholen, auch wenn kein zweiter Schriftenwechsel erfolgt.

Unzulässige Noven und Fragepflicht: Die nach dem ursprünglichen Gesuch und der Gesuchsergänzung vorgebrachten Ausführungen qualifizierte die Vorinstanz als unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt früher hätten vorgebracht werden können. Die gerichtliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien ist mit grösster Zurückhaltung auszuüben und darf nicht prozessuale Nachlässigkeiten ausgleichen. Das Bundesgericht verneint eine willkürliche Anwendung von Art. 56 ZPO, da die Beschwerdeführerin nicht dartut, weshalb die Beschwerdegegnerin das hartnäckige Nachhaken hätte hinnehmen müssen.

Begründungspflicht und rechtliches Gehör: Die Behörde muss sich nicht zu allen Vorbringen äussern (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Begründung war ausreichend, zumal die…