Sachverhalt

Der Streit entbrannte zwischen A. und B. SA (nachfolgend: B.) wegen eines Hypothekarkredits von 4'300'000 Fr. der A. von B. am 26. Februar 2013 gewährt wurde. Der Kredit war durch drei Inhaberhypothekarbriefe besichert, die eine Eigentumswohnung in PPE an der Route C. in U., im Eigentum von A., belasteten.

Am 21. November 2016 leitete B. ein Verfahren zur Verwertung eines Immobilienpfands gegen A. wegen einer Summe von 72'410 Fr. zuzüglich Zinsen ein, gestützt auf die Inhaberhypothekarbriefe von 2'000'000 Fr. vom 12. Juli 2011 in 1. Rang, von 1'540'000 Fr. vom 12. Februar 2007 in 2. Rang und Ranggleichheit und von 760'000 Fr. vom 19. April 2011 in 2. Rang und Ranggleichheit.

A. erhob keine Einsprache gegen diesen Zahlungsbefehl. Anschließend beantragte B. die vorläufige Aufhebung der Einsprache, die A. gegen einen neuen Zahlungsbefehl eingelegt hatte, der am 29. August 2017 zugestellt worden war, und legte die vorerwähnten Hypothekarbriefe vor.

Erwägungen

Die Hauptfrage, die sich stellt, betrifft die Beweismittel, auf die der Richter der Aufhebung gestützt werden kann, um festzustellen, ob der Gläubiger von einem Titel der vorläufigen Aufhebung profitiert. Gemäss Art. 82 SchKG kann der Gläubiger, dessen Betreibung auf eine durch öffentliche Urkunde oder unterzeichnetes Privatschreiben festgestellte Schuldanerkennung gestützt ist, die vorläufige Aufhebung beantragen.

Das Verfahren der vorläufigen Aufhebung ist ein schriftliches Verfahren, dessen Zweck nicht darin besteht, die Realität der in Betreibung gesetzten Forderung festzustellen, sondern die Existenz eines Vollstreckungstitels. Der Richter der Aufhebung prüft nur die Beweiskraft des vom Gläubiger vorgelegten Titels, seine formelle Natur und erteilt ihm Vollstreckungskraft, wenn der Schuldner seine Befreiungsmittel nicht sofort glaubhaft macht.

Im vorliegenden Fall hat die kantonale Behörde Art. 82 SchKG verletzt, indem sie sich auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem ersten Richter und auf die Tatsache stützte, dass der Beschwerdeführer keine Einsprache gegen den Zahlungsbefehl eingelegt…