Art. 818 ZGB
Umfang der Sicherung
1 Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit: 1. für die Kapitalforderung; 2. für die Kosten der Betreibung und die Verzugszinse; 3. für drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstag laufenden Zins; beim Schuldbrief sind nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen pfandgesichert.
2 Der ursprünglich vereinbarte Zins darf nicht zum Nachteil nachgehender Grundpfandgläubiger über fünf vom Hundert erhöht werden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Bestreitung des Lastenverzeichnisses (Art. 140 Abs. 2 SchKG; Art. 39 VZG); Berücksichtigung eines Schuldbriefes (Art. 842 ZGB), welcher dem Gläubiger sicherungsübereignet worden ist (Art. 35 Abs. 2 VZG)7 Zitierungen
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2Bauhandwerkerpfandrecht; Ersatzsicherheit (Art. 839 Abs. 3 ZGB), Verzugszinse (Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB); Willkür5 Zitierungen
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3Anfechtung eines Kollokationsplans5 Zitierungen
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4Betreibung auf Grundpfandverwertung; Art. 818 Abs. 2 ZGB2 Zitierungen
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5Tatsächlich geschuldete Zinsen, die beim Schuldbrief pfandgesichert sind: Zinsen der Grundforderung oder Zinsen der Schuldbriefforderung? Zusammenfassung der Grundsätze bezogen auf einen Schuldbrief im Falle einer Siche…1 Zitierungen
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6BGE 51_II_1481 Zitierungen16.01.1925 · 1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Lastenverzeichnis (Beschwerde über das Betreibungsamt Wädenswil)1 ZitierungenPS120120· 06.07.2012 · 1 Zitierungen
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Klage auf Lastenbereinigung1 Zitierungen
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Eintragung des gesetzlichen Pfandrechts / Verjährung Steuerforderung1 ZitierungenSGSTA.2002.116· 05.07.1991 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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