Erwägungen
In diesem Fall ging es um die Anfechtung eines Kollokationsplans durch die Zürcher Kantonalbank. Die Bank hatte von M. Karpf vier Inhaberschuldbriefe über insgesamt 1,6 Millionen Franken erworben und diese sicherungshalber auf sich übertragen. In der Sicherungsvereinbarung hatte M. Karpf auch drei verfallene Jahreszinsen und den laufenden Zins zu je 7% auf dem Schuldbriefkapital anerkannt.
Die Konkursverwaltung nahm zwar das Schuldbriefkapital in das Lastenverzeichnis auf, berücksichtigte aber nur die tatsächlich noch ausstehenden Zinsen aus den Hypothekardarlehen, nicht jedoch die in der Sicherungsvereinbarung zusätzlich anerkannten Zinsen. Die Zürcher Kantonalbank erhob daraufhin Kollokationsklage gegen die Konkursmasse.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Berufung der Konkursmasse ab. Es führte aus, dass es zulässig sei, Schuldbriefe sicherheitshalber zu Eigentum zu übertragen und zu vereinbaren, dass diese bis zum Betrag des Schuldbriefkapitals sowie des laufenden und dreier verfallener Jahreszinsen beliebige Forderungen sicherstellen sollen. Sofern eine Schuld in der entsprechenden Höhe besteht, dienen die Schuldbriefe diesfalls der Sicherung dieses gesamten Betrages, selbst wenn die verfallenen Zinsen aus dieser Schuld bezahlt sind.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die in der Sicherungsvereinbarung anerkannten Schuldbriefzinsen zwar materiell keine echten Zinsforderungen darstellen, da ihnen keine Kapitalüberlassung zugrunde liegt. Dennoch können diese Zinsen im Rahmen von Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB als Pfandsicherung geltend gemacht werden, da der…