Erwägungen

Der Fall betrifft einen Streit um die Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten auf Grundstücken der Beschwerdegegner 1 und 2. Der Beschwerdeführer W. stellte beim Gerichtspräsidium X. den Antrag auf Eintragung dieser Pfandrechte, dem zunächst stattgegeben wurde. Die erste Instanz liess die Pfandrechte jedoch später wieder löschen, da sie andere Sicherheiten als ausreichend erachtete. W. erhob daraufhin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau, das die Beschwerde teilweise gutgeheissen und ein Bauhandwerkerpfandrecht zulasten des Beschwerdegegners 5 vorläufig im Grundbuch vormerken liess, im Übrigen aber die Beschwerde abwies.

Gegen das Urteil des Obergerichts führt W. nun eine staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV. Er rügt, dass die Anwendung des materiellen Rechts durch das Obergericht willkürlich gewesen sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet die Rechtsauffassung des Obergerichts als unhaltbar. Gemäß Art. 839 Abs. 3 ZGB muss die Ersatzsicherheit die gleiche Deckung bieten wie das Bauhandwerkerpfandrecht, also für die Werklohnforderung samt Zinsen. Dabei sind die Verzugszinsen zeitlich unbegrenzt zu sichern, da sie sich nach Art. 818 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB richten und nicht nach Ziff. 3 (Vertragszinse).

Das Obergericht hat offensichtlich und krass gegen Art. 839 Abs. 3 i.V.m. Art. 818 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB verstoßen, indem es die angebotenen…