Erwägungen
In diesem Fall ging es um eine Bankhypothek, die als Sicherungsübereignung verwendet wurde. Die Banque A. hatte eine Grundpfandverschreibung (Schuldbrief) von 655'000 CHF erhalten, um einen Kredit von 715'000 CHF abzusichern. Als die Schuldner den Kredit nicht mehr bedienen konnten, kündigte die Bank den Kredit und leitete ein Betreibungsverfahren ein.
Im Betreibungsverfahren entstand Streit darüber, welcher Zinssatz für die Schuldbriefforderung gelten soll. Die Vorinstanzen hatten den Zinssatz der Grundforderung angewendet, was nach Ansicht des Bundesgerichts falsch war. Das Bundesgericht wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, damit diese den vereinbarten Zinssatz für die Schuldbriefforderung ermittelt und diesen auf das Kapital der Schuldbriefforderung anwendet.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB die Zinsen der Schuldbriefforderung zum Gegenstand hat. Der Gläubiger kann diese Zinsen aber nur dazu verwenden, um sich für die auf die Grundforderung entfallenden Zinsen bezahlt zu machen. Die Zinsen der Schuldbriefforderung dürfen also nicht zur Deckung des Kapitals der Grundforderung verwendet werden.
Gemäss dem Willen des Gesetzgebers soll der Gläubiger mit den Zinsen der Schuldbriefforderung nur die Zinsen der Grundforderung decken können, nicht aber das Kapital. Das…