Erwägungen

Am 16. Januar 1996 gewährte die Bank B. A. einen Hypothekarkredit von 940'000 Franken, wodurch sich das Kreditlimit von 460'000 auf 1'400'000 Franken erhöhte. Zur Sicherung dieses Kredits übertrug A. der Bank zwei Grundpfandverschreibungen, eine über 1'040'000 Franken mit maximal 8% Zinsen und eine über 370'000 Franken mit maximal 10% Zinsen, die auf einem Grundstück an erster und zweiter Stelle lasten.

Nachdem sie den Kredit gekündigt und A. zur Zahlung aufgefordert hatte, liess die Bank zwei Betreibungen zur Verwertung des Grundpfandes einleiten. Die Rechtsvorschläge wurden vorläufig bis zur Höhe der Beträge der Grundpfandverschreibungen, d.h. 370'000 Franken mit 10% Zinsen und 1'040'000 Franken mit 5% Zinsen, aufgehoben.

Bei der Verwertung wurde die Bank im Kostenverzeichnis für einen Gesamtbetrag von 1'916'740 Franken eingetragen, entsprechend dem Nennwert der beiden Grundpfandverschreibungen mit den vereinbarten Zinssätzen von 8% und 10%. A. bestritt dieses Kostenverzeichnis, da die Zinsen nach den in den Freigabebeschlüssen festgelegten Sätzen und Zeiträumen berechnet werden sollten.

Erwägungen

Das Gericht befand, dass wenn ein Gläubiger eine Grundpfandverschreibung als Sicherheit erhält, die abstrakte, in dem Titel verkörperte Forderung (die Forderung aus der Grundpfandverschreibung) von der kausalen Forderung aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis (die gesicherte Forderung) zu unterscheiden ist. Im Betreibungsverfahren zur Verwertung des Pfandes kann der Gläubiger die Forderung aus der Grundpfandverschreibung in voller Höhe, einschliesslich der vereinbarten Zinsen, geltend machen, solange der Gesamtbetrag dieser Forderung den Betrag der gesicherten Forderung nicht übersteigt.

Im vorliegenden Fall belief sich die Gesamtforderung der Bank aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis auf 3'352'887 Franken, während der Gesamtbetrag…