Erwägungen
Der Fall betrifft einen Mietvertrag zwischen der X. AG (Vermieterin) und A. (Mieter) über Restaurantflächen. Der Vertrag sah eine feste Vertragsdauer von drei Jahren sowie eine Verlängerungsoption vor, die der Mieter bis Ende April 2010 schriftlich ausüben konnte. Am 13. März 2010 übergab der Mieter der Vermieterin ein nicht unterzeichnetes Schreiben, in dem er die Verlängerung erklärte.
Die Vermieterin beantragte dem Bezirksgericht, dem Mieter die Räumlichkeiten zu befehlen, da die Verlängerungserklärung mangels Unterschrift nicht formgültig erfolgt sei. Das Bezirksgericht gab dem Antrag statt, doch das Obergericht hob das Urteil auf und trat auf das Ausweisungsbegehren nicht ein.
Die Vermieterin erhob Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da die Voraussetzungen für den Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO nicht erfüllt waren. Eine klare Rechtslage liegt nur vor, wenn die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt. Dies ist nicht der Fall, wenn die Anwendung einer Norm einen Ermessens- oder Billigkeitsentscheid des Gerichts erfordert.
Im vorliegenden Fall musste geprüft werden, ob die Berufung der Vermieterin auf den Formmangel rechtsmissbräuchlich war. Dafür waren…