Art. 16 OR
Vertraglich vorbehaltene Form
1 Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen.
2 Geht eine solche Abrede auf schriftliche Form ohne nähere Bezeichnung, so gelten für deren Erfüllung die Erfordernisse der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftlichkeit.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Software-Lizenzvertrag35 Zitierungen
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2Schadenersatz aus culpa in contrahendo. 1. Art. 16 Abs. 1 OR33 Zitierungen
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3Rechtsschutz in klaren Fällen; klare Rechtslage, Zeugenbeweis8 Zitierungen
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4Werkvertrag6 Zitierungen
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5Lagergeschäft, Hinterlegung4 Zitierungen
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6Kauf4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Hypothekardarlehen13 Zitierungen
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Aktienrechtliche Verantwortlichkeit; Kapitalschutz13 Zitierungen
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12 Zitierungen31.01.2006 · 12 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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