Art. 16 OR

Vertraglich vorbehaltene Form

1 Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen.
2 Geht eine solche Abrede auf schriftliche Form ohne nähere Bezeichnung, so gelten für deren Erfüllung die Erfordernisse der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftlichkeit.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Software-Lizenzvertrag
    · 29.04.1999 · 35 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Schadenersatz aus culpa in contrahendo. 1. Art. 16 Abs. 1 OR
    · 06.02.1979 · 33 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Rechtsschutz in klaren Fällen; klare Rechtslage, Zeugenbeweis
    · 21.12.2011 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Werkvertrag
    · 04.02.1969 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Lagergeschäft, Hinterlegung
    · 03.04.2013 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Kauf
    · 20.10.1986 · 4 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Hypothekardarlehen
    · 17.01.2018 · 13 Zitierungen
  • Aktienrechtliche Verantwortlichkeit; Kapitalschutz
    · 19.08.2005 · 13 Zitierungen
  • 31.01.2006 · 12 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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