Erwägungen

Die Hautzentrale und Fettschmelze AG hatte Albin Hofer mit der Ausführung der Tragböden in ihrem neuen Geschäftsgebäude beauftragt. Die von Hofer ausgeführten Böden erwiesen sich als mangelhaft. Die Hautzentrale verklagte daraufhin Hofer auf Schadenersatz. Hofer berief sich auf Art. 369 OR, um sich von seiner Verantwortung zu befreien, und behauptete, sein Polier habe vor Beginn der Arbeiten Vorbehalte gegen die vorgeschriebene Ausführung geäußert, die der Bauherr jedoch ignoriert habe.

Erwägungen

- Art. 21 Abs. 2 der SIA-Normen, der eine schriftliche Mitteilung der Vorbehalte des Unternehmers verlangt, ist lediglich eine Ordnungsvorschrift zur Erleichterung des Beweises. Die Nichteinhaltung beeinträchtigt die Gültigkeit der mündlich erteilten Mitteilung nicht. - Der in Art. 369 OR vorgesehene Hinweis dient nicht dazu, den Unternehmer zu binden, sondern ihn von seiner Verantwortung zu befreien. Er muss klar und eindeutig sein, muss aber nicht schriftlich erfolgen. - Obwohl der Polier mündliche Vorbehalte geäußert hatte, war der Unternehmer verpflichtet sicherzustellen, dass der Bauherr, vertreten durch den…