Erwägungen

Die X. AG in Nachlassstundung hat Beschwerde gegen die Y. AG aufgrund eines Vertragsstreits eingereicht. Der Sachverhalt ist wie folgt:

  • X. AG und Y. AG sind zwei Schweizer Gesellschaften ohne internationale Beziehungen in ihren Vertragsverhältnissen.
  • X. AG behauptet, einen Lagervertrag mit Y. AG für die Aufbewahrung von Weizen in Lagerhäusern abgeschlossen zu haben.
  • Y. AG ist ein Überwachungsunternehmen, das die Menge und Qualität des Weizens entgegengenommen und kontrolliert hat, den Weizen aber nicht an X. AG zurückgegeben hat.
  • X. AG hat daher eine Vertragsforderung auf Schadenersatz gegen Y. AG wegen Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen eingereicht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der X. AG aus folgenden Gründen abgelehnt

  • Der behauptete Vertrag kann nicht als Lagervertrag qualifiziert werden, da Y. AG kein öffentliches Angebot zum Empfang von Waren auf Lager gemacht hat, was eine wesentliche Voraussetzung für diese Qualifikation wäre.
  • Der Vertrag kann auch nicht als Hinterlegungsvertrag qualifiziert werden, da X. AG nicht beweisen konnte, dass sich Y. AG verpflichtet hatte, den Weizen an sie zurückzugeben, was eine wesentliche Verpflichtung des Hinterlegungsvertrags ist.…