Art. 482 OR
1 Ein Lagerhalter, der sich öffentlich zur Aufbewahrung von Waren anerbietet, kann von der zuständigen Behörde die Bewilligung erwirken, für die gelagerten Güter Warenpapiere auszugeben.
2 Die Warenpapiere sind Wertpapiere und lauten auf die Herausgabe der gelagerten Güter.
3 Sie können als Namen-, Ordre- oder Inhaberpapiere ausgestellt sein.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1BGE 49_II_3522 Zitierungen10.10.1923 · 2 Zitierungen
-
2Hinterlegungsvertrag; Haftung des Aufbewahrers0 Zitierungen
-
3Hinterlegungsvertrag0 Zitierungen
-
4BGE 51_II_3140 Zitierungen01.01.1925 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.