Art. 482 OR

1 Ein Lagerhalter, der sich öffentlich zur Aufbewahrung von Waren anerbietet, kann von der zuständigen Behörde die Bewilligung erwirken, für die gelagerten Güter Warenpapiere auszugeben.
2 Die Warenpapiere sind Wertpapiere und lauten auf die Herausgabe der gelagerten Güter.
3 Sie können als Namen-, Ordre- oder Inhaberpapiere ausgestellt sein.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 49_II_352
    10.10.1923 · 2 Zitierungen
  2. 2
    Hinterlegungsvertrag; Haftung des Aufbewahrers
    · 03.03.2000 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Hinterlegungsvertrag
    · 29.11.1983 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 51_II_314
    01.01.1925 · 0 Zitierungen

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