Sachverhalt
Der Streit opposes W. S.A. (später Y. S.A.), ein Schmuckhandelsunternehmen, und X. S.A., das mit der Aufbewahrung der Schmuckstücke in seinem Zollfreilager in Genf beauftragt war. Die Schmuckstücke wurden vom Lieferanten von [W.], V., an X. geliefert, der sie bis zum Zeitpunkt aufbewahrte, an dem [W.] den Auftrag gab, sie an Endkunden zu versenden. Die Parteien hatten keine Vergütung für die Lagerkosten vereinbart. Am 17. Juli 1996 wurde festgestellt, dass sechs Pakete mit Schmuck aus dem Lager von X. verschwunden waren.
[W.] forderte von X. Ersatz für den erlittenen Schaden, den die Gerichte in Genf auf 1 404 752 Fr. mit Zinsen schätzten. X. legte Beschwerde bei dem Bundesgericht ein und bestritt die Qualifizierung des Vertrags und die ihm zur Last gelegte Haftung.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Art des Vertrags, der die Parteien verband, und kam zu dem Schluss, dass es sich um einen Verwahrungsvertrag und nicht um einen Kommissions- oder Speditionsvertrag handelte. X. hatte nämlich keinen Auftrag zur Versendung der Schmuckstücke erhalten, sondern nur zur Aufbewahrung bis zum möglichen Versand.
Das Bundesgericht prüfte auch die Haftung von X. als Verwahrer. Es stellte fest, dass X. nicht die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen getroffen hatte, um die Schmuckstücke zu schützen, was den Diebstahl erleichtert hatte. Der Gerichtshof befand, dass X. nicht den Nachweis erbracht hatte, dass er keine Schuld an der Aufbewahrung der anvertrauten Güter trifft, und dass die mangelnde Sorgfalt geeignet war, einen Schaden der Art…