Art. 439 OR

Wer gegen Vergütung die Versendung oder Weitersendung von Gütern für Rechnung des Versenders, aber in eigenem Namen, zu besorgen übernimmt (Spediteur), ist als Kommissionär zu betrachten, steht aber in Bezug auf den Transport der Güter unter den Bestimmungen über den Frachtvertrag.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Haftung des Spediteurs. 1. Für Frachtgut, das auf dem Transport verloren geht, haftet der Spediteur nach Art. 447 ff
    · 14.09.1976 · 2 Zitierungen
  2. 2
    Frachtvertrag; Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR; SR 0.741.611); Ersatzanspruch des Empfängers wegen Beschädigung der transportierten Ware
    · 20.06.2006 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Bundesgesetz vom 23
    · 08.10.1968 · 1 Zitierungen
  4. 4
    Hinterlegungsvertrag; Haftung des Aufbewahrers
    · 03.03.2000 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Haftung des Spediteurs
    · 15.03.1977 · 0 Zitierungen
  6. 6
    BGE 48_II_330
    01.01.1922 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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