Art. 436 OR

1 Bei Kommissionen zum Einkauf oder zum Verkauf von Waren, Wechseln und anderen Wertpapieren, die einen Börsenpreis oder Marktpreis haben, ist der Kommissionär, wenn der Kommittent nicht etwas anderes bestimmt hat, befugt, das Gut, das er einkaufen soll, als Verkäufer selbst zu liefern, oder das Gut, das er zu verkaufen beauftragt ist, als Käufer für sich zu behalten.
2 In diesen Fällen ist der Kommissionär verpflichtet, den zur Zeit der Ausführung des Auftrages geltenden Börsen- oder Marktpreis in Rechnung zu bringen und kann sowohl die gewöhnliche Provision als die bei Kommissionsgeschäften sonst regelmässig vorkommenden Unkosten berechnen.
3 Im Übrigen ist das Geschäft als Kaufvertrag zu behandeln.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Kommissionsvertrag; Vermutung des Selbsteintritts
    · 21.11.2012 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 71_IV_124
    01.01.1945 · 2 Zitierungen
  3. 3
    Aktienrecht. "Spaltungstheorie"; Stimmrecht des Buchaktionärs. 1. Durch die "Aktienspaltung" fallen Macht und Risiko bei der Aktiengesellschaft auseinander
    · 19.04.1988 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Verpfändung von kotierten Aktien; Selbsteintritt des Pfandgläubigers
    · 30.08.1993 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 59_II_245
    04.07.1933 · 0 Zitierungen
  6. 6
    BGE 51_II_199
    01.01.1925 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 21.11.2012 · 2 Zitierungen
  • Mehrfache Veruntreuung
    · 03.12.2019 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  • Forderung
    HG170121
    · 07.05.2019 · 0 Zitierungen

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