Art. 436 OR
1 Bei Kommissionen zum Einkauf oder zum Verkauf von Waren, Wechseln und anderen Wertpapieren, die einen Börsenpreis oder Marktpreis haben, ist der Kommissionär, wenn der Kommittent nicht etwas anderes bestimmt hat, befugt, das Gut, das er einkaufen soll, als Verkäufer selbst zu liefern, oder das Gut, das er zu verkaufen beauftragt ist, als Käufer für sich zu behalten.
2 In diesen Fällen ist der Kommissionär verpflichtet, den zur Zeit der Ausführung des Auftrages geltenden Börsen- oder Marktpreis in Rechnung zu bringen und kann sowohl die gewöhnliche Provision als die bei Kommissionsgeschäften sonst regelmässig vorkommenden Unkosten berechnen.
3 Im Übrigen ist das Geschäft als Kaufvertrag zu behandeln.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Kommissionsvertrag; Vermutung des Selbsteintritts5 Zitierungen
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2BGE 71_IV_1242 Zitierungen01.01.1945 · 2 Zitierungen
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3Aktienrecht. "Spaltungstheorie"; Stimmrecht des Buchaktionärs. 1. Durch die "Aktienspaltung" fallen Macht und Risiko bei der Aktiengesellschaft auseinander1 Zitierungen
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4Verpfändung von kotierten Aktien; Selbsteintritt des Pfandgläubigers0 Zitierungen
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5BGE 59_II_2450 Zitierungen04.07.1933 · 0 Zitierungen
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6BGE 51_II_1990 Zitierungen01.01.1925 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen21.11.2012 · 2 Zitierungen
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Mehrfache Veruntreuung0 Zitierungen
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Forderung0 ZitierungenHG170121· 07.05.2019 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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