Sachverhalt
Diese Entscheidung betrifft einen Rechtsstreit zwischen X. (dem Kläger) und der Bank Z. AG (der Beklagten) in Bezug auf den Kauf von Aktien der Gesellschaft W. AG. Der Kläger behauptet, diese Aktien bei der Gesellschaft [Y.] als Kommissionär erworben zu haben. Die Beklagte bestreitet diese Behauptung und führt aus, dass die Aktien am Börsenmarkt gekauft wurden. Die kantonalen Instanzen haben die Beweislast dem Kläger auferlegt, um nachzuweisen, dass die Aktien aus den eigenen Beständen der Gesellschaft [Y.] stammten. Das Bundesgericht hat jedoch entschieden, dass diese Beweislast gemäß Art. 436 Abs. 1 und 437 OR in Verbindung mit Art. 8 ZGB der Beklagten als Kommissionär obliegt.Erwägungen
Gemäß Art. 8 ZGB obliegt die Beweislast demjenigen, der eine Tatsache geltend macht, um daraus ein Recht abzuleiten. Im Kommissionsvertrag wird diese allgemeine Regel durch eine gesetzliche Vermutung ergänzt: Wenn der mit dem Kauf von Wertpapieren mit Börsenkurs beauftragte Kommissionär keine gegenteiligen Weisungen des Auftraggebers erhalten hat, ist er berechtigt, diese Titel als Verkäufer selbst zu liefern (Art. 436 Abs. 1 OR).
Wenn der Kommissionär in der Abrechnung angibt, den Auftrag ohne Benennung eines Dritten als Verkäufer ausgeführt zu haben, wird vermutet, dass er die Verkäuferverpflichtung selbst übernommen hat (Art. 437 OR). Diese Vermutung ist widerlegbar, aber die Beweislast für das…