Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, [A.] , wurde vom Obergericht des Kantons Zürich wegen mehrfacher Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB verurteilt. Er hatte als Kommissionär für den Beschwerdegegner 2, [B.] , mehrere Fahrzeuge verkauft, darunter einen Lamborghini Countach, einen Ferrari 355 und zwei Chevrolet Corvettes. Der Beschwerdeführer hatte den Kaufpreis nicht vollständig an den Beschwerdegegner 2 weitergeleitet, sondern teilweise für eigene Zwecke verwendet.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil aufzuheben und ihn freizusprechen. Er machte geltend, dass er als Kommissionär das Recht zum Selbsteintritt gehabt habe und dass die Kaufpreise nicht anvertraut worden seien.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass der Beschwerdeführer als Kommissionär verpflichtet war, den Kaufpreis sofort an den Kommittenten weiterzuleiten. Der Kaufpreis war dem Beschwerdeführer anvertraut, weil er ihn mit der vertraglichen Verpflichtung erhielt, ihn an den Beschwerdegegner 2 weiterzuleiten.
Das Gericht befand, dass der Beschwerdeführer den Selbsteintritt nicht zulässigerweise erklärt hatte, da er den Kaufpreis nicht vollständig bezahlt hatte. Der Beschwerdeführer hatte den Kaufpreis für den Lamborghini und den Ferrari nicht bzw. nicht vollständig bezahlt. Der Selbsteintritt war auch deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Kaufpreis nicht sofort an den Beschwerdegegner 2 weitergeleitet hatte.
Das Gericht wies auch die Rüge des Beschwerdeführers zurück, dass die Vorinstanz willkürlich gehandelt habe, indem sie die am 22. Mai 2013 überwiesenen Fr. 30'000.-- an den ausstehenden Betrag von Fr. 91'136.-- aus den Verkäufen des Ferraris und des…