Art. 426 OR
1 Der Kommissionär hat dem Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu geben und insbesondere von der Ausführung des Auftrages sofort Anzeige zu machen.
2 Er ist zur Versicherung des Kommissionsgutes nur verpflichtet, wenn er vom Kommittenten Auftrag dazu erhalten hat.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 59_II_2450 Zitierungen04.07.1933 · 0 Zitierungen
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2BGE 39_II_910 Zitierungen19.03.1913 · 0 Zitierungen
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3BGE 35_II_6080 Zitierungen10.12.1909 · 0 Zitierungen
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4BGE 31_II_6670 Zitierungen01.12.1905 · 0 Zitierungen
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5BGE 31_II_960 Zitierungen10.03.1905 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Kommissionsvertrag1 Zitierungen
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Mehrfache Veruntreuung0 Zitierungen
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0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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