Art. 426 OR

1 Der Kommissionär hat dem Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu geben und insbesondere von der Ausführung des Auftrages sofort Anzeige zu machen.
2 Er ist zur Versicherung des Kommissionsgutes nur verpflichtet, wenn er vom Kommittenten Auftrag dazu erhalten hat.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 59_II_245
    04.07.1933 · 0 Zitierungen
  2. 2
    BGE 39_II_91
    19.03.1913 · 0 Zitierungen
  3. 3
    BGE 35_II_608
    10.12.1909 · 0 Zitierungen
  4. 4
    BGE 31_II_667
    01.12.1905 · 0 Zitierungen
  5. 5
    BGE 31_II_96
    10.03.1905 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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