Sachverhalt

Die Käuferin ([A. AG] , Beschwerdeführerin) und die Verkäuferin ([B. GmbH] , Beschwerdegegnerin) schlossen im Frühjahr 2014 mündlich einen Kaufvertrag über einen grünen Mercedes Oldtimer zum Preis von Fr. 65'000.--. Nachdem die Verkäuferin sich weigerte, den Kauf rückgängig zu machen, erteilte die Käuferin ihr einen Verkaufsauftrag (Kommissionsvertrag). Am 29. Juli 2014 verkaufte die Verkäuferin das Fahrzeug an einen Interessenten für Fr. 50'000.--. Mit Schreiben vom 29. Mai 2015 rechnete sie ab: nach Abzug der Kaufpreisrestanz von Fr. 30'000.--, Auslagen von Fr. 2'000.-- und einer Provision von Fr. 5'000.-- überwies sie der Käuferin einen Restbetrag von Fr. 13'000.--.

Streitig war insbesondere, ob im Weiterverkaufsauftrag ein Mindestpreis von Fr. 65'000.-- oder ein Verkauf zum bestmöglichen Preis vereinbart war. Daneben war ein weisser Mercedes Gegenstand eines separaten Verfahrens betreffend allfälliger Mängel.

Mit Klage vom 15. Dezember 2015 forderte die Käuferin beim Landgericht Uri Fr. 73'400.-- nebst Zins. Das Landgericht hiess die Klage mit Urteil vom 25. August 2016 gut. Auf Berufung der Verkäuferin hin hiess das Obergericht des Kantons Uri die Berufung mit Urteil vom 24. Januar 2018 teilweise gut und verpflichtete die Verkäuferin in Bezug auf den grünen Mercedes zur Zahlung von (anerkannten) Fr. 10'000.-- nebst Zins; hinsichtlich des weissen Mercedes wies es die Sache an das Landgericht zurück.

Mit Urteil 4A_258/2018 vom 14. November 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Käuferin teilweise gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück. Das Obergericht habe von der erstinstanzlichen Beurteilung der Höhe des vereinbarten Weiterverkaufspreises abgewichen, ohne dies nachvollziehbar zu begründen. Mit Entscheid vom 27. März 2019 verpflichtete das Obergericht die Verkäuferin zur Zahlung von Fr. 12'000.-- nebst Zins. Es nahm an, ein Mindestpreis von Fr. 65'000.-- sei nicht nachgewiesen, ein Verkauf zum bestmöglichen Preis von Fr. 50'000.-- sei anzunehmen und eine Provision von 10 Prozent sei geschuldet.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 17. Mai 2019 beantragte die Käuferin dem Bundesgericht, die Verkäuferin sei zur Zahlung von Fr. 32'000.-- nebst Zins zu verpflichten, der Rechtsvorschlag sei zu beseitigen; eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Die Verkäuferin beantragte kostenfällige Abweisung. Das Obergericht verzichtete auf Vernehmlassung.

Erwägungen

Die Zulässigkeit der Beschwerde ergibt sich trotz Unterschreitung des Streitwerts von Fr. 30'000.-- (nach Anerkennung von Fr. 10'000.-- verblieben Fr. 22'000.--), weil bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach Rückweisung der Streitwert nach den gesamten vor der Vorinstanz streitigen Begehren zu bestimmen ist (Art. 51 Abs. 1 lit. b BGG). Die bisherige Praxis zur Berufung nach Art. 66 Abs. 2 OG, wonach bei Rückweisung der Streitwert unerheblich ist, gilt auch bei teilweiser Rückweisung.

Das Bundesgericht ist an seinen Rückweisungsentscheid und an die darin enthaltene rechtliche Beurteilung gebunden. Es wendet das Recht von Amtes wegen an, prüft aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen. Die Sachverhaltsfeststellung ist nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit (Willkür) oder Rechtsverletzung korrigierbar, und das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 105 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG).

Zur Vertragsauslegung: Vorrangig ist der übereinstimmende wirkliche Parteiwille festzustellen (Art. 18 Abs. 1 OR), was Beweiswürdigung ist und nur auf Willkür überprüft wird. Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, gilt die objektivierte Auslegung nach dem Vertrauensprinzip, die als Rechtsfrage frei überprüfbar ist. Massgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses; nachträgliches Parteiverhalten ist für die Vertrauensauslegung unbeachtlich. Die Beweislast für die Vereinbarung eines Mindestpreises trägt die Käuferin (Art. 8 ZGB).

Die Beweiswürdigung des Obergerichts ist nicht willkürlich: Die E-Mail vom 24. August 2014 wurde zu Recht nicht berücksichtigt, da sie nach dem bereits erfolgten Weiterverkauf geschrieben wurde und nur die Weigerung zum Verkauf unter Fr. 65'000.-- belegt, nicht aber eine Mindestpreisvereinbarung. Die E-Mail vom 29. April 2014 belegt höchstens das Ziel eines möglichst geringen Verlusts. Aussagen der Parteien widersprechen sich, sodass ihnen keine entscheidende Bedeutung zukam. Die Rüge der Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) scheitert, weil das Obergericht seine Beweiswürdigung und die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip hinreichend begründet hat und eine sachgerechte Anfechtung möglich war.

Nach dem Vertrauensprinzip durfte die Verkäuferin aufgrund der E-Mail vom 29. April 2014 (Situation habe sich 'ein wenig verschärft') davon…