Art. 425 OR

Begriff

1 Einkaufs- oder Verkaufskommissionär ist, wer gegen eine Kommissionsgebühr (Provision) in eigenem Namen für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) den Einkauf oder Verkauf von beweglichen Sachen oder Wertpapieren zu besorgen übernimmt.
2 Für das Kommissionsverhältnis kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Titels etwas anderes enthalten.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Zusammengesetzter Vertrag; Herausgabe- und Rechenschaftspflicht; interne Dokumente
    · 19.11.2012 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Vertrag über Beratung, Vermittlung und Verwaltung bei Erwerb und Veräusserung von börsenmässig gehandelten Terminoptionen
    · 07.10.1997 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Vertrag über die Anlage und Verwaltung von Vermögen
    · 30.01.1989 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 59_II_245
    04.07.1933 · 2 Zitierungen
  5. 5
    Aktienrecht. "Spaltungstheorie"; Stimmrecht des Buchaktionärs. 1. Durch die "Aktienspaltung" fallen Macht und Risiko bei der Aktiengesellschaft auseinander
    · 19.04.1988 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    BGE 73_I_154
    30.05.1947 · 1 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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