Art. 425 OR
Begriff
1 Einkaufs- oder Verkaufskommissionär ist, wer gegen eine Kommissionsgebühr (Provision) in eigenem Namen für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) den Einkauf oder Verkauf von beweglichen Sachen oder Wertpapieren zu besorgen übernimmt.
2 Für das Kommissionsverhältnis kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Titels etwas anderes enthalten.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Zusammengesetzter Vertrag; Herausgabe- und Rechenschaftspflicht; interne Dokumente4 Zitierungen
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2Vertrag über Beratung, Vermittlung und Verwaltung bei Erwerb und Veräusserung von börsenmässig gehandelten Terminoptionen4 Zitierungen
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3Vertrag über die Anlage und Verwaltung von Vermögen4 Zitierungen
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4BGE 59_II_2452 Zitierungen04.07.1933 · 2 Zitierungen
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5Aktienrecht. "Spaltungstheorie"; Stimmrecht des Buchaktionärs. 1. Durch die "Aktienspaltung" fallen Macht und Risiko bei der Aktiengesellschaft auseinander1 Zitierungen
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6BGE 73_I_1541 Zitierungen30.05.1947 · 1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Liquidation eines Kontos/Depots4 Zitierungen
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2 Zitierungen27.04.2020 · 2 Zitierungen
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Mehrfache Veruntreuung2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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