Sachverhalt
Der Streit opposes die Gesellschaft E. Revisions- und Treuhand AG (die Beklagte) und R. (der Kläger). Der Kläger hatte der Beklagten 1978 die Verwaltung seines Vermögens, bestehend aus 3,1 Millionen Franken, mit dem Hauptziel der Erhaltung seines Vermögens anvertraut. Die Beklagte hat das Geld auf dem Wertpapiermarkt investiert und dem Kläger ein Honorar von 25% auf die erzielten Gewinne berechnet. Die Beklagte hat jedoch Lombardkredite aufgenommen und übermäßige Risiken eingegangen, was zu erheblichen Verlusten für den Kläger geführt hat.
Der Kläger hat vor dem Bezirksgericht Lenzburg Klage gegen die Beklagte und ihren Administrator, W., eingereicht. Das Gericht hat die Klage gegen W. abgewiesen und die Beklagte verurteilt, dem Kläger 684 992,50 Franken mit Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat Berufung vor dem Obergericht des Kantons Aargau eingelegt, das das Urteil bestätigt hat.
Die Beklagte hat anschließend Beschwerde vor dem Bundesgericht eingelegt, das die Beschwerde abgewiesen und das Urteil des Obergerichts bestätigt hat.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat festgestellt, dass der Vertrag zwischen den Parteien ein Vermögensverwaltungsvertrag war, der den Bestimmungen von Art. 398 Abs. 2 OR unterlag. Das Gericht hat angenommen, dass die Beklagte ihre Sorgfaltspflicht und Treuepflicht verletzt hat, indem sie Lombardkredite aufgenommen und übermäßige Risiken eingegangen ist, ohne den Kläger über die Gefahren der spekulativen Verwaltung zu informieren.
Das Gericht hat auch festgestellt, dass die Beklagte ihre Informations- und Beratungspflicht gegenüber dem Kläger verletzt hat, indem sie ihm keine klaren und genauen Informationen über die Verwaltung seines Vermögens bereitgestellt hat. Das Gericht hat angenommen, dass die Beklagte gegen die Interessen des Klägers…