Erwägungen

Die Bank X. AG (Beauftragte, Beschwerdeführerin) und die Y. Ltd (Auftraggeberin, Beschwerdegegnerin) hatten eine Geschäftsbeziehung, die durch Kommissions- und Darlehensverträge geprägt war. Die Bank X. AG schloss in eigenem Namen, aber im Auftrag und für Rechnung der Y. Ltd Optionskontrakte ab. Zwischen Dezember 2006 und Januar 2007 forderte die Bank X. AG von der Y. Ltd mittels Margin Calls einen Betrag von insgesamt Fr. 5'248'000.- nach.

Die Y. Ltd verlangte daraufhin vom Zivilgericht Basel-Stadt die Vorlegung, den Nachweis bzw. die Edition diverser Unterlagen, Kennzahlen und Aufzeichnungen, um die Nachprüfung der Margennachforderungen zu ermöglichen. Das Appellationsgericht verpflichtete die Bank X. AG teilweise zur Herausgabe dieser Unterlagen.

Die Bank X. AG erhob Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht gegen dieses Urteil.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die vertragliche Beziehung der Parteien durch eine auftrags- bzw. kommissionsrechtliche Komponente einerseits und durch ein Darlehensverhältnis andererseits geprägt war. Da diese Verträge in einem inneren Zusammenhang standen und voneinander abhängig waren, lag ein zusammengesetzter Vertrag vor.

Für die Frage der Herausgabe- und Rechenschaftspflicht in Bezug auf die Margin Calls standen somit kommissionsrechtliche Elemente im Vordergrund. Das Bundesgericht bejahte daher die Anwendbarkeit von Art. 400 OR, welcher die Rechenschaftspflicht des Beauftragten regelt.

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