Sachverhalt
Der Streit opposes die Gesellschaft X. AG in Liquidation (die Klägerin) der Bank Y. (die Beklagte) bezüglich der Verpfändung von kotierten Aktien und der Verwertung des Pfandobjekts durch den Pfandgläubiger. Die Parteien haben einen Pfandvertrag abgeschlossen, in dem festgelegt wurde, dass die Beklagte berechtigt war, die verpfändeten Aktien börslich oder frei zu verwerten. Die Klägerin hat die Auslegung des Vertrags durch das Handelsgericht angefochten, das entschieden hat, dass die Beklagte auch berechtigt war, sich anstelle der Klägerin für die Verwertung der Aktien zu substituieren.
Die wichtigsten Fakten sind die folgenden
- Die Klägerin und die Beklagte haben am [date] einen Pfandvertrag abgeschlossen, in dem die Beklagte berechtigt wurde, die verpfändeten Aktien zu verwerten.
- Die Beklagte hat die Aktien zu einem bestimmten Preis verwertet, was die Klägerin angefochten hat.
- Das Handelsgericht hat entschieden, dass die Beklagte berechtigt war, sich anstelle der Klägerin für die Verwertung der Aktien zu substituieren, was die Klägerin in der Berufung angefochten hat.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Auslegung des Pfandvertrags geprüft und entschieden, dass die Beklagte tatsächlich berechtigt war, sich anstelle der Klägerin für die Verwertung der Aktien zu substituieren. Das Gericht hat entschieden, dass der Pfandvertrag die Beklagte berechtigte, die Aktien börslich oder frei zu verwerten, und dass diese Berechtigung auch die Möglichkeit der Substitution umfasste.
Das Gericht hat auch die Frage geprüft, ob die Verwertung des Pfandobjekts durch den Pfandgläubiger im Hinblick auf das gesetzliche Verbot des pactum commissorium zulässig war. Das Gericht hat entschieden, dass das Verbot des pactum commissorium darauf abzielt, die Ausbeutung des Schuldners durch den Gläubiger zu verhindern, dass jedoch im vorliegenden Fall die Bedingungen des Pfandvertrags eine…