Art. 891 ZGB

1 Der Gläubiger hat im Falle der Nichtbefriedigung ein Recht darauf, sich aus dem Erlös des Pfandes bezahlt zu machen.
2 Das Pfandrecht bietet ihm Sicherheit für die Forderung mit Einschluss der Vertragszinse, der Betreibungskosten und der Verzugszinse.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verpfändung von kotierten Aktien; Selbsteintritt des Pfandgläubigers
    · 30.08.1993 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Pfändung und private Pfandverwertung
    · 18.04.1955 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Fiduziarische Übereignung von Schuldbriefen (Art. 717, Art. 884 Abs. 3, Art. 891, Art. 855 Abs. 2 und Art. 872 ZGB). 1. Wesen der fiduziarischen Sicherungsübereignung (E. 2a, 2b). 2. Verwertet der Gläubiger die ihm fidu…
    · 04.05.1993 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Private Pfandverwertung
    · 03.03.1992 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 63_II_368
    16.09.1937 · 1 Zitierungen
  6. 6
    Forderungsüberweisung; private Verwertung von verarrestierten Pfandgegenständen
    · 18.05.2010 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 18.05.2010 · 1 Zitierungen
  • provisorische Rechtsöffnung
    ZKBES.2019.182
    · 27.04.2020 · 0 Zitierungen
  • Aberkennung (unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheitsleistung)
    RB180020
    · 20.11.2018 · 0 Zitierungen

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