Art. 891 ZGB
1 Der Gläubiger hat im Falle der Nichtbefriedigung ein Recht darauf, sich aus dem Erlös des Pfandes bezahlt zu machen.
2 Das Pfandrecht bietet ihm Sicherheit für die Forderung mit Einschluss der Vertragszinse, der Betreibungskosten und der Verzugszinse.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verpfändung von kotierten Aktien; Selbsteintritt des Pfandgläubigers2 Zitierungen
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2Pfändung und private Pfandverwertung2 Zitierungen
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3Fiduziarische Übereignung von Schuldbriefen (Art. 717, Art. 884 Abs. 3, Art. 891, Art. 855 Abs. 2 und Art. 872 ZGB). 1. Wesen der fiduziarischen Sicherungsübereignung (E. 2a, 2b). 2. Verwertet der Gläubiger die ihm fidu…1 Zitierungen
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4Private Pfandverwertung1 Zitierungen
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5BGE 63_II_3681 Zitierungen16.09.1937 · 1 Zitierungen
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6Forderungsüberweisung; private Verwertung von verarrestierten Pfandgegenständen0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen18.05.2010 · 1 Zitierungen
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provisorische Rechtsöffnung0 ZitierungenZKBES.2019.182· 27.04.2020 · 0 Zitierungen
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Aberkennung (unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheitsleistung)0 ZitierungenRB180020· 20.11.2018 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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