Sachverhalt

- Die Bank X. AG hat die verpfändeten Wertpapiere privat verwertet und ihre eigenen Forderungen mit den Erlösen aus dieser Verwertung aufgerechnet, obwohl diese Wertpapiere unter Arrestbeschlag standen. - Die Forderungen des Schuldners A. und der Stiftung C. gegenüber der Bank X. AG wurden anschließend gemäß Art. 131 Abs. 1 SchKG an die Gläubiger Y. und Z. abgetreten. - Die Gläubiger Y. und Z. haben daraufhin Klage gegen die Bank X. AG auf Zahlung dieser abgetretenen Forderungen erhoben.

Erwägungen

- Das Gericht befand, dass die Bank nicht berechtigt war, die unter Arrestbeschlag stehenden Wertpapiere privat zu verwerten oder ihre eigenen Forderungen mit den daraus resultierenden Erlösen aufzurechnen. - Die von der Bank geltend gemachte Aufrechnung wird als missbräuchlich angesehen, da die aus der unrechtmäßigen Verwertung resultierenden Erlöse nicht zur Tilgung ihrer eigenen Forderungen verwendet werden konnten. - Das Gericht sah auch,…