Art. 131 SchKG

Forderungsüberweisung

1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
2 Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verrechnung einer gepfändeten Forderung
    · 30.09.1969 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Pfändung eines Bankkontos; Verrechnungseinrede
    · 02.03.1994 · 9 Zitierungen
  3. 3
    Pfändung einer bestrittenen Forderung
    · 13.10.1983 · 7 Zitierungen
  4. 4
    BGE 65_III_129
    08.12.1939 · 7 Zitierungen
  5. 5
    Das Widerspruchsverfahren (Art. 106 ff
    · 08.11.1962 · 6 Zitierungen
  6. 6
    1. Auch wer im kantonalen Verfahren die Gelegenheit, sich der Beschwerde zu widersetzen, nicht benutzt hat, ist zur Weiterziehung des die Beschwerde gutheissenden Entscheides befugt
    · 24.02.1960 · 4 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Abschluss von Betreibungsverfahren
    · 01.09.2006 · 2 Zitierungen
  • 23.12.2005 · 2 Zitierungen
  • Aufforderung zur Ablieferung verfallener Lohnabzüge vom 10. August 2022
    PS230028
    · 14.03.2023 · 1 Zitierungen

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