Art. 131 SchKG
Forderungsüberweisung
1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
2 Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verrechnung einer gepfändeten Forderung10 Zitierungen
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2Pfändung eines Bankkontos; Verrechnungseinrede9 Zitierungen
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3Pfändung einer bestrittenen Forderung7 Zitierungen
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4BGE 65_III_1297 Zitierungen08.12.1939 · 7 Zitierungen
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5Das Widerspruchsverfahren (Art. 106 ff6 Zitierungen
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61. Auch wer im kantonalen Verfahren die Gelegenheit, sich der Beschwerde zu widersetzen, nicht benutzt hat, ist zur Weiterziehung des die Beschwerde gutheissenden Entscheides befugt4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Abschluss von Betreibungsverfahren2 Zitierungen
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2 Zitierungen23.12.2005 · 2 Zitierungen
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Aufforderung zur Ablieferung verfallener Lohnabzüge vom 10. August 20221 ZitierungenPS230028· 14.03.2023 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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