Sachverhalt
Am 16. Juni 1964 sprach das Bezirksgericht Zürich die Scheidung von Alfredo und Leonora Baratti-Giannoni aus und verurteilte Alfredo, seiner Ex-Frau eine Entschädigung von 200'000 Franken zu zahlen, davon 50'000 Franken in Jahresraten von 10'000 Franken ab 1. Januar 1965. Baratti blieb nach der Scheidung in der Firma "Arno-Immobilien Nora Baratti" in Zürich tätig. Am 4. November 1966 pfändete das Betreibungsamt Zürich 6 einen Teil von Barattis monatlichem Lohnanspruch von 3'000 Franken gegen seine Ex-Frau, der auf 1'214,50 Franken pro Monat ab 1. November 1966 reduziert wurde. Frau Baratti zahlte den Lohn für November 1966 an das Betreibungsamt, nicht aber für die Folgemonate. Das Amt ermächtigte daher den betreibenden Gläubiger Gatzka, die Beträge von Dezember 1966 bis Juni 1967 in Höhe von insgesamt 8'562 Franken selbst einzuziehen. Gatzka betrieb Frau Baratti auf Zahlung dieser Summe. Sie erhob Rechtsvorschlag und berief sich auf Verrechnung mit ihrer Forderung aus dem Scheidungsurteil, da Baratti seine Verpflichtung zur Zahlung von 10'000 Franken jährlich ab 1. Januar 1965 nicht eingehalten habe.Erwägungen
Das Bezirksgericht Zürich und auf Beschwerde der Beklagten das Obergericht des Kantons Zürich gaben der Klage statt. Das Bundesgericht erachtet es als unerheblich, ob Baratti seinen vollen Lohn von der Kasse der Beklagten-Firma bezogen hat. Wenn er den gepfändeten Betrag vereinnahmt hat, wäre diese Verfügung insoweit nichtig, als sie die Rechte des betreibenden Gläubigers aus der Pfändung verletzt (Art. 96 Abs. 2 SchKG). Der Schuldner kann nur gültig an das Betreibungsamt zahlen (Art. 99 SchKG). Das Bundesgericht beurteilt, dass die Verrechnung trotz Pfändung grundsätzlich möglich ist, vorbehaltlich der…