Art. 205 SchKG
Zahlungen an den Schuldner
1 Forderungen, welche zur Konkursmasse gehören, können nach Eröffnung des Konkurses nicht mehr durch Zahlung an den Schuldner getilgt werden; eine solche Zahlung bewirkt den Konkursgläubigern gegenüber nur insoweit Befreiung, als das Geleistete in die Konkursmasse gelangt ist.
2 Erfolgte jedoch die Zahlung vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses, so ist der Leistende von der Schuldpflicht befreit, wenn ihm die Eröffnung des Konkurses nicht bekannt war.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Kollokationsklage; Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Rangordnung der Gläubiger (Art. 146 SchKG, 219 SchKG; Art. 2 Abs. 3 der Schlussbestimmungen der Gesetzesänderung vom 160 Zitierungen
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2Konkursaufschub (Art. 725 Abs. 4 OR)0 Zitierungen
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3Verrechnung einer gepfändeten Forderung0 Zitierungen
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4BGE 56_III_910 Zitierungen01.01.1930 · 0 Zitierungen
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5BGE 39_II_7960 Zitierungen12.11.1913 · 0 Zitierungen
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6BGE 31_II_3220 Zitierungen07.04.1905 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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OG.2022.000171 Zitierungen03.11.2023 · 1 Zitierungen
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Mehrfache Urkundenfälschung; Willkür0 Zitierungen
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0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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