Art. 205 SchKG

Zahlungen an den Schuldner

1 Forderungen, welche zur Konkursmasse gehören, können nach Eröffnung des Konkurses nicht mehr durch Zahlung an den Schuldner getilgt werden; eine solche Zahlung bewirkt den Konkursgläubigern gegenüber nur insoweit Befreiung, als das Geleistete in die Konkursmasse gelangt ist.
2 Erfolgte jedoch die Zahlung vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses, so ist der Leistende von der Schuldpflicht befreit, wenn ihm die Eröffnung des Konkurses nicht bekannt war.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Kollokationsklage; Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Rangordnung der Gläubiger (Art. 146 SchKG, 219 SchKG; Art. 2 Abs. 3 der Schlussbestimmungen der Gesetzesänderung vom 16
    · 15.12.1998 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Konkursaufschub (Art. 725 Abs. 4 OR)
    · 20.11.1975 · 0 Zitierungen
  3. 3
    Verrechnung einer gepfändeten Forderung
    · 30.09.1969 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 56_III_91
    01.01.1930 · 0 Zitierungen
  5. 5
    BGE 39_II_796
    12.11.1913 · 0 Zitierungen
  6. 6
    BGE 31_II_322
    07.04.1905 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • OG.2022.00017
    03.11.2023 · 1 Zitierungen
  • Mehrfache Urkundenfälschung; Willkür
    · 24.11.2022 · 0 Zitierungen
  • 15.10.2019 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

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