Art. 99 SchKG

Bei Forderungen

Bei der Pfändung von Forderungen oder Ansprüchen, für welche nicht eine an den Inhaber oder an Order lautende Urkunde besteht, wird dem Schuldner des Betriebenen angezeigt, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten könne.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Diese umfasst dann einfach eine streitige Forderung.
    · 05.05.1983 · 18 Zitierungen
  2. 2
    Pfändungsankündigung (Art. 90 SchKG); Sicherung der Pfändungsrechte (Art. 98 ff
    · 30.01.1989 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Rekurs an das Bundesgericht (Art. 19 SchKG) gegen kantonale Rechtsvorschriften oder interne Dienstanweisungen der kantonalen Aufsichtsbehörden? Lohnpfändung
    · 14.02.1957 · 13 Zitierungen
  4. 4
    BGE 78_III_126
    20.09.1952 · 13 Zitierungen
  5. 5
    Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Entscheid, in dem die Anzeige an den Drittschuldner vor Vollzug der Pfändung bestätigt wird
    · 17.08.2016 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Die provisorische Pfändung (Art. 83 Abs. 1 SchKG) ist wie eine definitive zu vollziehen und kann daher auch den Lohn (Art. 93 SchKG) erfassen
    · 28.02.1957 · 10 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • vorsorgliche Kontosperre
    · 14.03.2018 · 5 Zitierungen
  • 21.11.2012 · 4 Zitierungen
  • Pfändungsvollzug
    · 02.09.2011 · 4 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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