Erwägungen

Der Fall betrifft eine Beschwerde gegen eine Pfändungsankündigung und eine vorsorgliche Sicherungsmassnahme des Betreibungsamts Basel-Stadt. Der Schuldner E.F. wandte sich gegen die Pfändungsankündigung vom 22. November 1988 für den 24. November 1988, da diese seinem früheren Anwalt zugestellt worden sei, der dem Betreibungsamt mitgeteilt habe, dass das Mandat nicht mehr bestehe. Zudem verlangte er, dass der beim Zivilgericht Basel-Stadt für Gerichtskosten einbezahlte Betrag von Fr. 443.50 von der Pfändungssumme abgezogen werde. Schließlich ersuchte er um Sistierung der Pfändung, bis der Streit über die Vertretungsbefugnis zweier Anwälte der Gläubigerin (bzw. deren Nachlasses) entschieden sei.

Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Der Schuldner erhob daraufhin Rekurs an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob die Entscheidung der kantonalen Aufsichtsbehörde auf. Es stellte fest, dass eine nachträgliche Heilung der mangelhaften Pfändungsankündigung ausgeschlossen ist, da der Schuldner nicht an der Pfändung teilgenommen hat. Aus den Akten war zudem nicht ersichtlich, ob die Pfändung überhaupt vollzogen worden ist.

Hinsichtlich der vom Betreibungsamt angeordneten Sicherungsmassnahme gemäß Art. 99 SchKG gegenüber der Basellandschaftlichen Kantonalbank erachtete das Bundesgericht diese als unzulässig. Es führte aus, dass…