Sachverhalt
In einem Urteil vom 14. Juni 2013 verurteilte das Arbeitsgericht des Kantons Genf [A.] zur Zahlung mehrerer Beträge an [B.] aufgrund eines Arbeitsvertrags. Am 2. August 2014 beantragte [B.] beim Betreibungsamt des Kantons Genf die Zustellung einer Zahlungsaufforderung an A. Am 9. Februar 2015 beantragte [B.] die Fortsetzung der Betreibung durch Pfändung, insbesondere der Guthaben von [A.] bei der Bank C. AG. Am 18. August 2015 richtete das Amt an die Bank eine "Mitteilung betreffend die Pfändung einer Forderung (Art. 99 SchKG)", in der es die Guthaben des betriebenen Schuldners pfändete. Am 30. September 2015 entschied das Amt, diese provisorische Pfändung aufrechtzuerhalten, da die Bankguthaben nicht eindeutig für konkrete gemeinnützige Zwecke bestimmt waren, die eine Vollstreckungsimmunität begründet hätten, wie von [A.] geltend gemacht. Am 4. Februar 2016 wies die Aufsichtskammer für Betreibungs- und Konkurswesen des Kantons Genf die Beschwerde von [A.] gegen diese Entscheidung ab. [A.] erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht, die für unzulässig erklärt wurde.Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst von Amts wegen die Zulässigkeit der Beschwerde. Es kam zum Schluss, dass die Mitteilung vom 18. August 2015 an die Bank eine vorläufige Sicherungsmassnahme im Sinne von Art. 99 SchKG und keine eigentliche Pfändung darstellte. Die Entscheidung vom 30. September 2015, diese provisorische…