Art. 122 SchKG
Im allgemeinen
1 Bewegliche Sachen und Forderungen werden vom Betreibungsamt frühestens zehn Tage und spätestens zwei Monate nach Eingang des Begehrens verwertet.
2 Die Verwertung hängender oder stehender Früchte darf ohne Zustimmung des Schuldners nicht vor der Reife stattfinden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verrechnung einer gepfändeten Forderung6 Zitierungen
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2Umfang der Pfändung; Verwertungsbegehren1 Zitierungen
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3Beschwerde gegen eine Verfügung des um Rechtshilfe ersuchten Betreibungsamtes0 Zitierungen
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4BGE 60_III_2290 Zitierungen08.12.1934 · 0 Zitierungen
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5BGE 54_III_3070 Zitierungen05.11.1928 · 0 Zitierungen
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6BGE 52_III_1350 Zitierungen08.09.1926 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen05.08.2010 · 1 Zitierungen
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Kontosperre0 Zitierungen
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0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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