Art. 122 SchKG

Im allgemeinen

1 Bewegliche Sachen und Forderungen werden vom Betreibungsamt frühestens zehn Tage und spätestens zwei Monate nach Eingang des Begehrens verwertet.
2 Die Verwertung hängender oder stehender Früchte darf ohne Zustimmung des Schuldners nicht vor der Reife stattfinden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verrechnung einer gepfändeten Forderung
    · 30.09.1969 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Umfang der Pfändung; Verwertungsbegehren
    · 05.08.2010 · 1 Zitierungen
  3. 3
    Beschwerde gegen eine Verfügung des um Rechtshilfe ersuchten Betreibungsamtes
    · 19.02.1959 · 0 Zitierungen
  4. 4
    BGE 60_III_229
    08.12.1934 · 0 Zitierungen
  5. 5
    BGE 54_III_307
    05.11.1928 · 0 Zitierungen
  6. 6
    BGE 52_III_135
    08.09.1926 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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