Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Bezirksgericht Zürich wegen qualifizierter Veruntreuung verurteilt und zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Im Rahmen der Verwertung der beschlagnahmten Namenaktien der [D. AG] ordnete das Obergericht an, dass [A.] die entsprechenden Indossamente zur Übertragung der Aktien bei der Bezirksgerichtskasse eigenhändig unterzeichnen muss. Für den Säumnisfall wurde eine Ordnungsbusse von CHF 3'000 sowie eine Ersatzvornahme durch den Obergerichtsschreiber angeordnet.

Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.] rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie von Art. 442 Abs. 2 StPO und Art. 122 ff. SchKG. Er macht geltend, dass er vor der angeordneten Indossierung über den zugrunde liegenden Kaufvertrag, die Erwerber, den Verkaufspreis und die Art der Verwertung hätte informiert werden müssen. Da die Namenaktien keinen Markt- oder Börsenpreis hätten, sei nur eine Verwertung durch Versteigerung zulässig, über die er nicht informiert worden sei.

Das Bundesgericht hält fest, dass aus dem angefochtenen Beschluss nicht hervorgeht, in welchem Verfahren und gestützt auf welches Recht die Vorinstanz entschieden hat. Auch der seit dem…