Sachverhalt

Der Schuldner W. Peyer hat eine monatliche Lohnabtretung von 105 CHF an die Kredit-Bank A.G. in Zürich zur Rückzahlung einer Schuld vorgenommen. Nach einem Arbeitsplatzwechsel zur Gebr. Sulzer A.G., wo Lohnabtretungen laut Betriebsreglement untersagt sind, hat das Betreibungsamt Winterthur I eine Lohnpfändung vorgenommen. Die Kredit-Bank A.G. hat sich über diese Entscheidung beschwert und erwirkt, dass die Aufsichtsbehörde stattdessen die Einleitung eines Vindikationsverfahrens anordnete. Gegen diese Entscheidung hat der Schuldner W. Peyer Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet die Beschwerde des Schuldners als zulässig, auch wenn er die Argumentation des Beschwerdeführers in der kantonalen Instanz nicht bestritten hat. Die vor dem Bundesgericht gestellten Anträge sind im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG nicht neu.

Der Schuldner ist berechtigt, sich gegen die unrechtmäßige Einleitung eines Vindikationsverfahrens zu beschweren, da er ein berechtigtes Interesse daran hat, Komplikationen und Verzögerungen im Betreibungsverfahren zu vermeiden.

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