Art. 109 SchKG

Gerichtsstand

1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen: 1. Klagen nach Artikel 107 Abs. 5; 2. Klagen nach Artikel 108 Abs. 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2 Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Abs. 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3 Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4 Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. …
5 Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Das Widerspruchsverfahren (Art. 106 ff
    · 08.11.1962 · 12 Zitierungen
  2. 2
    Anmeldung des Drittanspruchs an arrestierten und in der Folge gepfändeten Vermögenswerten; Frage der Rechtzeitigkeit (Art. 107 Abs. 4 SchKG)
    · 10.02.1988 · 9 Zitierungen
  3. 3
    Widerspruchs- und Anfechtungsklage. 1. Zur Beurteilung einer Widerspruchsklage ist ausschliesslich der schweizerische Richter zuständig (E. 2). 2. Die Widerspruchsklage kann auch damit begründet werden, der Ansprecher h…
    · 05.10.1981 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Widerspruchsverfahren; Arrest
    · 04.07.1978 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Widerspruchsverfahren (Art. 106 ff
    · 07.05.1962 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Anmeldung des Drittanspruchs auf verarrestierte Vermögensgegenstände
    · 14.03.1985 · 6 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Widerspruchsklage (internationale Zuständigkeit)
    · 28.01.2013 · 2 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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