Art. 109 SchKG
Gerichtsstand
1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen: 1. Klagen nach Artikel 107 Abs. 5; 2. Klagen nach Artikel 108 Abs. 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2 Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Abs. 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3 Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4 Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. …
5 Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Das Widerspruchsverfahren (Art. 106 ff12 Zitierungen
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2Anmeldung des Drittanspruchs an arrestierten und in der Folge gepfändeten Vermögenswerten; Frage der Rechtzeitigkeit (Art. 107 Abs. 4 SchKG)9 Zitierungen
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3Widerspruchs- und Anfechtungsklage. 1. Zur Beurteilung einer Widerspruchsklage ist ausschliesslich der schweizerische Richter zuständig (E. 2). 2. Die Widerspruchsklage kann auch damit begründet werden, der Ansprecher h…8 Zitierungen
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4Widerspruchsverfahren; Arrest8 Zitierungen
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5Widerspruchsverfahren (Art. 106 ff7 Zitierungen
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6Anmeldung des Drittanspruchs auf verarrestierte Vermögensgegenstände6 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Widerspruchsklage (internationale Zuständigkeit)2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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