Erwägungen

Die Bundesrepublik Deutschland betrieb die Zwangsvollstreckung gegen den in Saarbrücken wohnhaften H.S. und belegte dessen Grundstück Nr. 1 054 GB Weggis mit Arrest. Das Grundstück wurde jedoch von A.S., der Ehefrau des Arrestschuldners, gestützt auf einen Kaufvertrag vom 10. Mai 1978 zu Eigentum angesprochen. Der Bundesrepublik Deutschland wurde eine Frist von 10 Tagen zur Einreichung einer Widerspruchsklage nach Art. 109 SchKG angesetzt.

Die Bundesrepublik Deutschland erhob daraufhin beim Landgericht Saarbrücken gegen A.S. eine Anfechtungsklage mit dem Antrag, diese sei zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück für die Forderung gegen ihren Ehemann zu dulden. Das Landgericht Saarbrücken hiess die Klage am 13. Juni 1980 gut und erklärte das Urteil für vorläufig vollstreckbar.

Gestützt auf dieses Urteil stellte die Bundesrepublik Deutschland beim Betreibungsamt Weggis das Verwertungsbegehren. A. und H.S. beschwerten sich jedoch dagegen beim Amtsgerichtspräsidenten III von Luzern-Land, der die Beschwerde gutgeheissen und die Anordnungen des Betreibungsamtes betreffend die Verwertung des gepfändeten Grundstücks aufgehoben hat. Diesen Entscheid bestätigte auch die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weist den Rekurs der Bundesrepublik Deutschland ab. Zum einen hatte die Bundesrepublik Deutschland die Frist von 10 Tagen zur Einreichung einer Widerspruchsklage nach Art. 109 SchKG nicht eingehalten, sodass der Drittanspruch als anerkannt galt und der Arrest gegenstandslos wurde.

Zum anderen hätte die Klage vor dem Landgericht Saarbrücken auch dann keine Wirkung als Widerspruchsklage im Sinne von Art. 109 SchKG haben können, da zur Beurteilung einer Widerspruchsklage…