Sachverhalt
Die Gesellschaft Actimon AG hat beim Bezirksgericht Zürich einen Pfändungsentscheid gegen die Libysche Republik erwirkt. Die Vermögenswerte der Libyschen Republik, insbesondere jene der Zentralbank von Libyen und der Libyschen Nationalen Ölgesellschaft, wurden gepfändet. Die Zentralbank von Libyen hat daraufhin einen Anwalt beauftragt, um ihr Eigentumsrecht an den gepfändeten Vermögenswerten geltend zu machen. Das Bezirksgericht Zürich hat Actimon AG eine Frist gewährt, um diese Eigentumsklage zu bestreiten.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die Verzögerung der Zentralbank von Libyen bei der Anmeldung ihrer Eigentumsklage nicht missbräuchlich war. Obwohl die Zentralbank von der Pfändung bereits am 28. Mai 1984 Kenntnis hatte, musste sie die notwendige Zeit aufwenden, um zu überprüfen, ob sie eine von der Libyschen Republik rechtlich getrennte Einheit darstellt, was eine zentrale Frage für die Geltendmachung ihres Eigentumsrechts war. Angesichts der geografischen Distanz und der Sprachschwierigkeiten wird eine Frist von zwei Monaten für diese Überprüfungen nicht als übermäßig angesehen.
Darüber hinaus war die Gesellschaft Actimon AG nicht völlig unwissend über die Möglichkeit einer Dritteigentumsklage, da sie wusste, dass die gepfändeten Vermögenswerte auf den Namen der Zentralbank von Libyen lauteten.…