Art. 168 OR

Verweigerung der Zahlung und Hinterlegung

1 Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien.
2 Zahlt der Schuldner, obschon er von dem Streite Kenntnis hat, so tut er es auf seine Gefahr.
3 Ist der Streit vor Gericht anhängig und die Schuld fällig, so kann jede Partei den Schuldner zur Hinterlegung anhalten.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Aussonderung im Konkurs
    · 14.01.1961 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Hinterlegung bei unverschuldeter Ungewissheit über die Person des Gläubigers (Art. 96 und 168 Abs. 1 OR)
    · 08.04.2008 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    · 06.11.1979 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 66_III_42
    01.01.1940 · 6 Zitierungen
  5. 5
    BGE 65_III_129
    08.12.1939 · 6 Zitierungen
  6. 6
    Das Widerspruchsverfahren (Art. 106 ff
    · 08.11.1962 · 5 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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