Art. 168 OR
Verweigerung der Zahlung und Hinterlegung
1 Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien.
2 Zahlt der Schuldner, obschon er von dem Streite Kenntnis hat, so tut er es auf seine Gefahr.
3 Ist der Streit vor Gericht anhängig und die Schuld fällig, so kann jede Partei den Schuldner zur Hinterlegung anhalten.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Aussonderung im Konkurs9 Zitierungen
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2Hinterlegung bei unverschuldeter Ungewissheit über die Person des Gläubigers (Art. 96 und 168 Abs. 1 OR)7 Zitierungen
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36 Zitierungen
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4BGE 66_III_426 Zitierungen01.01.1940 · 6 Zitierungen
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5BGE 65_III_1296 Zitierungen08.12.1939 · 6 Zitierungen
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6Das Widerspruchsverfahren (Art. 106 ff5 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Leibrentenvertrag; Hinterlegung9 Zitierungen
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2 Zitierungen
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2 Zitierungen02.03.2004 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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