Erwägungen

Die Beschwerdeführerin X. schloss 1999 einen Leibrentenvertrag mit einer Stiftung in Vaduz ab, bei dem C. und ihr Ehemann B. als versicherte Personen galten. Im Jahr 2000 wurde die Stellung der Versicherungsnehmerin an Frau D. übertragen, die 2006 verstarb und A. als Universalerbin einsetzte. Es ist umstritten, ob A. als neue Versicherungsnehmerin den Rückkaufswert der Versicherung verlangen kann oder ob die monatlichen Rentenzahlungen an C. und B. weiterzuleisten sind.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Hinterlegung des Rückkaufswerts und der Rentenzahlungen, da Ungewissheit über die Person des Gläubigers bestehe. Die Vorinstanz lehnte dies ab, da es sich nicht um dieselbe Forderung handle.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass trotz der unterschiedlichen Leistungen (Rentenzahlungen oder Rückkaufswert) eine Ungewissheit über die Person des Gläubigers vorliegt, die eine Hinterlegung nach Art. 96 und 168 Abs. 1 OR rechtfertigt.

Zwar sind die Leistungen alternativ geschuldet, da der Versicherungsnehmer zwischen Rentenzahlungen…