Erwägungen
Die CSS Computer System Supplies AG (CSS Glarus) klagte beim Handelsgericht des Kantons Zürich gegen die Feller AG auf Schadenersatz wegen Verletzung eines Alleinvertretungsvertrages. Durch gerichtlichen Vergleich vom 14. April 1978 einigten sich die Parteien darauf, dass die Feller AG sich verpflichtete, der CSS Glarus CHF 48'000.- zu bezahlen. Die Forderung der CSS Glarus wurde später durch Zession eines Teilbetrages auf CHF 37'390.50 herabgesetzt.
Bereits am 20. April 1978 teilte die Konkursverwaltung der CCS Computer Consulting Services GmbH in Ascona (CCS Ascona) den Parteien mit, dass ein allfälliges Guthaben der CSS Glarus von der Konkursmasse beansprucht werde. Da die Beteiligten sich nicht verständigen konnten, ersuchte die Feller AG am 16. August 1978 den Richter, den von ihr noch geschuldeten Betrag von CHF 37'390.50 gemäss Art. 168 Abs. 1 OR hinterlegen zu dürfen.
Der Zivilgerichtspräsident von Glarus bewilligte das Gesuch und stellte fest, dass der streitige Betrag bereits bei der Glarner Kantonalbank hinterlegt war. Die CSS Glarus führte dagegen Nichtigkeitsbeschwerde, die vom Obergericht des Kantons Glarus am 27. November 1978 abgewiesen wurde.
Die CSS Glarus hat gegen die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten und den Entscheid des Obergerichts staatsrechtliche Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, sie wegen Verletzung von Art. 4, 22ter und 61 BV aufzuheben und der Feller AG die Hinterlegung des Betrages zu verweigern.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die CSS Glarus ein schutzwürdiges Interesse am Entscheid über die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung hat, da der Prätendentenprozess der Konkursmasse der CCS Ascona auf dieser Hinterlegungsverfügung beruht.
Das Bundesgericht stellt klar, dass gemäß Art. 168 OR der Schuldner sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien kann, wenn streitig ist, wem die Forderung zusteht. Das…