Art. 61 BV

Zivilschutz

1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2 Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3 Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4 Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5 Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Vollstreckungsvertrag mit der Tschechoslowakei vom 21
    · 12.02.1958 · 13 Zitierungen
  2. 2
    BGE 76_I_87
    21.06.1950 · 13 Zitierungen
  3. 3
    BGE 67_I_210
    27.09.1941 · 11 Zitierungen
  4. 4
    · 13.10.1954 · 10 Zitierungen
  5. 5
    · 07.12.1955 · 9 Zitierungen
  6. 6
    BGE 78_I_108
    02.04.1952 · 9 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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