Art. 96 OR

Andere Verhinderung der Erfüllung

Kann die Erfüllung der schuldigen Leistung aus einem andern in der Person des Gläubigers liegenden Grunde oder infolge einer unverschuldeten Ungewissheit über die Person des Gläubigers weder an diesen noch an einen Vertreter geschehen, so ist der Schuldner zur Hinterlegung oder zum Rücktritt berechtigt, wie beim Verzug des Gläubigers.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 06.11.1979 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Hinterlegung bei unverschuldeter Ungewissheit über die Person des Gläubigers (Art. 96 und 168 Abs. 1 OR)
    · 08.04.2008 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 59_II_226
    01.01.1933 · 3 Zitierungen
  4. 4
    BGE 63_II_54
    01.01.1937 · 1 Zitierungen
  5. 5
    Hinterlegung beim Streit darüber, wem eine Forderung zusteht
    · 07.02.2017 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Hinterlassenenleistungen in der weitergehenden Vorsorge; Begünstigung der Lebenspartnerin
    · 16.12.2009 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

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