Art. 96 OR
Andere Verhinderung der Erfüllung
Kann die Erfüllung der schuldigen Leistung aus einem andern in der Person des Gläubigers liegenden Grunde oder infolge einer unverschuldeten Ungewissheit über die Person des Gläubigers weder an diesen noch an einen Vertreter geschehen, so ist der Schuldner zur Hinterlegung oder zum Rücktritt berechtigt, wie beim Verzug des Gläubigers.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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16 Zitierungen
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2Hinterlegung bei unverschuldeter Ungewissheit über die Person des Gläubigers (Art. 96 und 168 Abs. 1 OR)5 Zitierungen
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3BGE 59_II_2263 Zitierungen01.01.1933 · 3 Zitierungen
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4BGE 63_II_541 Zitierungen01.01.1937 · 1 Zitierungen
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5Hinterlegung beim Streit darüber, wem eine Forderung zusteht0 Zitierungen
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6Hinterlassenenleistungen in der weitergehenden Vorsorge; Begünstigung der Lebenspartnerin0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Leibrentenvertrag; Hinterlegung8 Zitierungen
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1 Zitierungen
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Mietvertrag; Kündigung1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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