Erwägungen

Der 1945 geborene, geschiedene [O.] war als Kaderangestellter beim Fürsorgefonds der Bank X. (überobligatorische, nicht registrierte Vorsorgeeinrichtung) und bei der Pensionskasse der Bank X. (umhüllende, registrierte Vorsorgeeinrichtung) berufsvorsorgeversichert. Seit 1998 lebte er im Konkubinat mit [L.], die er sowohl bei der Pensionskasse als auch beim Fürsorgefonds zu 100 % als Begünstigte bezeichnet hatte. [O.] verstarb am 7. April 2006.

[L.] erhob Klage gegen den Fürsorgefonds und die Pensionskasse mit dem Rechtsbegehren, ihr die mit dem Tod von [O.] fällig gewordenen Todesfallsummen nebst Zins auszuzahlen. Das Sozialversicherungsgericht wies die Klage gegen die Pensionskasse ab, hiess aber die Klage gegen den Fürsorgefonds gut und verpflichtete diesen, an [L.] das Todesfallkapital von Fr. 750'000.- zuzüglich Zins zu bezahlen.

B., der Sohn von [O.], erhob Beschwerde mit dem Antrag, das Todesfallkapital zuzüglich Zins je zur Hälfte ihm und [L.] zu bezahlen.

Erwägungen

Nach Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 und 20 BVG andere, in lit. a-c genannte, begünstigte Personen vorsehen. [L.] fällt unter die lit. a dieser Bestimmung, so dass sie begünstigt werden kann.

Die Vorsorgeeinrichtung ist nach Art. 20a BVG frei, die genannten Personen in den Kreis der Anspruchsberechtigten aufzunehmen; sie ist aber an die darin genannten Personenkategorien sowie an die Kaskadenfolge gebunden. Es wäre nicht zulässig, ein Kind, das die Voraussetzungen von Art. 20…