Erwägungen

Der 1945 geborene, geschiedene [O.] war als Kaderangestellter beim Fürsorgefonds der Bank [X.] (überobligatorische, nicht registrierte Vorsorgeeinrichtung) und bei der Pensionskasse der Bank [X.] (umhüllende, registrierte Vorsorgeeinrichtung) berufsvorsorgeversichert. Er verstarb am 7. April 2006. Seine Lebensgefährtin [L.] erhob Klage gegen den Fürsorgefonds und die Pensionskasse mit dem Ziel, ihr die mit dem Tod von [O.] fällig gewordenen Todesfallsummen auszuzahlen. Der Sohn [B.] wurde zum Verfahren beigeladen und beantragte, das Todesfallkapital sei je zur Hälfte ihm und [L.] zu bezahlen.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied Folgendes:

- Der Beschwerdeführer [B.] als Sohn des Verstorbenen ist als Mit-Prätendent des Todesfallkapitals legitimiert, weshalb auf seine Beschwerde einzutreten ist. - Art. 20a BVG, der seit 1. Januar 2005 in Kraft ist, erlaubt es der Vorsorgeeinrichtung, neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 und 20 BVG (Ehegatte, Waisen) weitere Personen wie den…