Erwägungen
Am 4. April 2012 ersuchte die A. AG den Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja, ihr zu gestatten, den Betrag von Fr. 282'558.15 gerichtlich zu hinterlegen, da zwischen der X. AG (Beschwerdeführerin) und der Y. GmbH (Beschwerdegegnerin) Streitigkeiten über die Aufteilung der Zahlungen innerhalb einer ARGE entstanden waren. Der Einzelrichter bewilligte das Gesuch und bezeichnete die Kasse des Bezirksgerichts als Hinterlegungsstelle.
Im Dezember 2015 bat der Bezirksgerichtspräsident die Parteien um Mitteilung, wohin die hinterlegte Werklohnsumme weiterzuleiten sei. Daraufhin beantragte die X. AG, aus dem hinterlegten Betrag seien ihr Fr. 103'854.- zuzüglich Verzugszinsen auszuzahlen, eventualiter sei der Y. GmbH Frist zur Einleitung einer Klage gegen sie anzusetzen, mit der Androhung, dass bei nicht rechtzeitiger Klageanhebung dieser Betrag an die X. AG ausbezahlt würde.
Der Einzelrichter am Bezirksgericht wies die Anträge der X. AG ab und entschied, der hinterlegte Betrag verbleibe einstweilen beim Bezirksgericht. Das Kantonsgericht Graubünden bestätigte diese Entscheidung.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass gemäß Art. 168 Abs. 1 OR der Schuldner zur Hinterlegung berechtigt ist, wenn die Erfüllung der schuldigen Leistung infolge einer unverschuldeten Ungewissheit über die Person des Gläubigers weder an diesen noch an einen Vertreter geschehen kann. Die befreiende Wirkung der Hinterlegung tritt jedoch erst ein, wenn ihre…