Art. 116 OR
Im Allgemeinen
1 Die Tilgung einer alten Schuld durch Begründung einer neuen wird nicht vermutet.
2 Insbesondere bewirkt die Eingehung einer Wechselverbindlichkeit mit Rücksicht auf eine bestehende Schuld oder die Ausstellung eines neuen Schuld- oder Bürgschaftsscheines, wenn es nicht anders vereinbart wird, keine Neuerung der bisherigen Schuld.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Schuldübernahme oder Neuerung? Novationsabsicht aufgrund von Parteiäusserungen, Umständen und angesichts der Interessenlage verneint7 Zitierungen
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27 Zitierungen
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3Kontokorrentverhältnis. 1. Art. 117 Abs. 2 OR7 Zitierungen
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4BGE 60_II_3327 Zitierungen01.01.1934 · 7 Zitierungen
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5Befristete Bürgschaft6 Zitierungen
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6Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kommanditgesellschaft, die sich gegenüber einer Bank verbürgt hat, durch eine Aktiengesellschaft6 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Darlehensvertrag6 Zitierungen
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6 Zitierungen
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OG.2013.000611 Zitierungen09.03.2017 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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