Sachverhalt

Das Bundesgericht befasste sich mit einem Rechtsstreit zwischen der [X. GmbH] (Klägerin) und [A.] (Beklagtem). Die Klägerin hatte im Frühjahr 1996 einen Abbruchausleger bei dem Beklagten bestellt, der mit einer Garantiefrist von einem Jahr für Material und Konstruktion geliefert wurde. Der Ausleger wurde jedoch verspätet geliefert, woraufhin die Klägerin Mängel behauptete. Am 7. November 1996 schlossen die Parteien eine Vereinbarung, in der der Beklagte sich verpflichtete, den Kaufgegenstand gegen Rückzahlung der Anzahlung und zur Übernahme aller Kosten aufgrund der Lieferverzögerung und der mangelhaften Lieferung zurückzunehmen. Die Klägerin reichte eine Klage ein, in der sie den Beklagten auf Zahlung von DM 179'156.75 nebst Zinsen in Anspruch nahm. Das kantonale Gericht wies die Klage wegen Verjährung ab. Die Klägerin legte Berufung ein, die das Bundesgericht nun prüft.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die Verjährungsfrist durch die Vereinbarung vom 7. November 1996 unterbrochen wurde. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Verjährungsunterbrechung durch die Vereinbarung und weitere Handlungen erfolgte, jedoch die letzte Unterbrechungshandlung zu spät eingetreten war. Die Klägerin argumentierte, dass die Vereinbarung einen neuen Vertrag darstellt, der einer zehnjährigen Verjährungsfrist unterliegt. Das Bundesgericht bestätigte die Ansicht der Vorinstanz, dass die Vereinbarung…